OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.03.2024
1 UF 152/23
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 822/19

Kein Elternrecht auf eine Eingriffsbefugnis des Familiengerichts für das Egreifen von Kinderschutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen 1 UF 152/23

DRsp Nr. 2024/4647

Kein Elternrecht auf eine Eingriffsbefugnis des Familiengerichts für das Egreifen von Kinderschutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung

1. Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat. 2. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 27.10.2023 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 59;

Gründe

Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das derzeit knapp zehnjährige Kind J. L. B., geb. am . Seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2015 lebt J. im Haushalt ihrer Mutter, gemeinsam mit ihrer am 08.02.2018 geborenen Halbschwester T.