Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 27.10.2023 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das derzeit knapp zehnjährige Kind J. L. B., geb. am . Seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2015 lebt J. im Haushalt ihrer Mutter, gemeinsam mit ihrer am 08.02.2018 geborenen Halbschwester T.
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