BGH - Beschluß vom 06.03.1996
XII ZB 7/96
Normen:
BGB § 1908b; FGG §§ 20, 69g, 69i, 57 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 10
BGHR FGG § 69g Abs. 1 Betreuerauswahl 1
BGHZ 132, 157
BtPrax 1997, 28
EzFamR aktuell 1996, 118
FGPrax 1996, 107
FamRZ 1996, 607
JuS 1996, 750
MDR 1996, 714
NJW 1996, 1825
Vorinstanzen:
OLG Köln (Vorlage § 28 II FGG),
LG Köln,
AG Wermelskirchen,

Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers

BGH, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen XII ZB 7/96

DRsp Nr. 1996/19481

Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers

»Zur Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers (hier verneint für die Ablehnung des Begehrens der Tochter, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihr selbst die Betreuung zu übertragen).«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG §§ 20, 69g, 69i, 57 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der am 31. Oktober 1903 geborenen Betroffenen wurde auf Anregung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, am 3. April 1992 ein Betreuer bestellt. Zu diesem Zeitpunkt erklärte sich die Beteiligte zu 3 außerstande, die Betreuung selbst zu übernehmen. Der Aufgabenkreis der Betreuung wurde in der Folge mehrfach erweitert. Seit dem 19. April 1993 umfaßt er neben der gesamten Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch die Zuführung zur stationären medizinischen Behandlung und die Sicherstellung der häuslichen Versorgung. Insoweit werden die Betreuungsaufgaben von der Beteiligten zu 1 wahrgenommen, die einem katholischen Betreuungsverein angehört. Soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und gegenüber Verwandten geht, ist seit dem 21. Juni 1994 die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin bestellt.