VGH Hessen - Beschluss vom 16.07.2007
1 UZ 878/07
Normen:
BeamtVG § 50a Abs. 4 ; BeamtVG § 50a Abs. 5 ; SGB IV § 70 Abs. 2 ; SGB IV § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1920
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 1977/05

Besoldung und Versorgung: auf die Kindererziehungszeit entfallendes Ruhegehalt, Berechnung, Kindererziehungszuschlag

VGH Hessen, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 1 UZ 878/07

DRsp Nr. 2008/6731

Besoldung und Versorgung: auf die Kindererziehungszeit entfallendes Ruhegehalt, Berechnung, Kindererziehungszuschlag

»1. Das auf die Zeit der Kindererziehung entfallende Ruhegehalt i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist pauschal nach dem Verhältnis der Kindererziehungszeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berechnen. 2. Eine Berechnung anhand des für die konkreten Monate der Kindererziehung anzuwendenden Steigerungssatzes steht mit Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung nicht in Einklang.«

Normenkette:

BeamtVG § 50a Abs. 4 ; BeamtVG § 50a Abs. 5 ; SGB IV § 70 Abs. 2 ; SGB IV § 68 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.