OLG München - Beschluss vom 01.08.2023
16 UF 614/23 e
Normen:
FamFG § 108 Abs. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1824;
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 198/23

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

OLG München, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 16 UF 614/23 e

DRsp Nr. 2023/16310

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

Im Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung sind die Sorgeberechtigten nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB von der Vertretung des beteiligten Kindes ausgeschlossen. Daher bedarf es auch nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freising vom 27.04.2023, Az.: 4 F 198/23, wird aufgehoben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1824;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind seit 01.12.2014 verpartnerte Lebenspartner.

Das betroffene Kind wurde am 26.12.2022 von einer Leihmutter im Bundesstaat Kalifornien, der weiteren Beteiligten, ausgetragen.

Durch Beschluss des Obersten Gerichts des Bundesstaats Kalifornien für den Bezirk Los Angeles vom 21. November 2022, Fall-Nr. ...49, wurde den Antragstellern die ausschließliche Elternschaft für dieses Kind einschließlich der elterlichen Sorge zuerkannt. Sie beantragen die Anerkennung dieser Entscheidung gem. § 108 Abs. 2 FamFG.