OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2022
7 UF 263/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1853/21

Bestellung eines Vormunds für ein noch nicht geborenes KindFehlende BeschwerdeberechtigungUmdeutung einer Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung eines RechtspflegersBerechtigtes Interesse an einer Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 7 UF 263/21

DRsp Nr. 2022/9474

Bestellung eines Vormunds für ein noch nicht geborenes Kind Fehlende Beschwerdeberechtigung Umdeutung einer Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers Berechtigtes Interesse an einer Entscheidung

1. Steht einem Beteiligten gegen einen Beschluss ein Recht zur Beschwerde nach § 59 FamFG nicht zu, kann seine Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ausgelegt werden.2. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll einem "beschwerten" Beteiligten - den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend - die Möglichkeit eröffnet werden, die Entscheidung eines Richters herbeizuführen.3. Anders als für die Beschwerdebefugnis reicht es für die Erinnerungsbefugnis aus, dass der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.12.2021 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Würzburg zurückgegeben.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Im Hinblick auf die Schwangerschaft ihrer minderjährigen Tochter beantragte die Beteiligte N. mit Schreiben vom 26.10.2021 die Vormundschaft für ihr Enkelkind, welches voraussichtlich am x.x.2021 zur Welt kommen sollte.

Das Familiengericht erholte eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes.