BayObLG - Beschluss vom 06.08.2003
3Z BR 116/03
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1, 3 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 406
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 226/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 850/02

Bestellung mehrerer Betreuer hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises - Aufhebungsbefugnis des Beschwerdegerichts

BayObLG, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 116/03

DRsp Nr. 2003/11665

Bestellung mehrerer Betreuer hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises - Aufhebungsbefugnis des Beschwerdegerichts

»1. Die Bestellung von vier Betreuern mit Einzelvertretungsmacht hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises muss durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. 2. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die landgerichtliche Entscheidung betreffend eine Betreuerbestellung auch dann insgesamt aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn nur einzelne abtrennbare Teile der Entscheidung rechtlich zu beanstanden sind.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1, 3 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 13.1.2003 auf Anregung des Vermieters der Betroffenen für diese auf die Dauer von fünf Jahren vier Mitarbeiterinnen eines Betreuungsvereins, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, als Betreuerinnen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge je für psychiatrische Behandlung sowie Wohnungsangelegenheiten.

Das Landgericht hat die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde am 28.4.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.