OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.07.2023
20 UF 80/23
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; FamFG § 66 S. 2; FamGKG § 40 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 8/21

Bestimmung des Verfahrenswerts einer Beschwerde im UnterhaltsverfahrenVerfahrenswertbestimmung bezüglich einer Anschlussbeschwerde im UnterhaltsverfahrenFolgen der Rechtsmittelrücknahme bezüglich der Anschlussbeschwerde im UnterhaltsverfahrenRechtsfolgen der Rechtsmittelrücknahme im Hinblick auf den Verfahrenswert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 20 UF 80/23

DRsp Nr. 2023/9655

Bestimmung des Verfahrenswerts einer Beschwerde im Unterhaltsverfahren Verfahrenswertbestimmung bezüglich einer Anschlussbeschwerde im Unterhaltsverfahren Folgen der Rechtsmittelrücknahme bezüglich der Anschlussbeschwerde im Unterhaltsverfahren Rechtsfolgen der Rechtsmittelrücknahme im Hinblick auf den Verfahrenswert

Verfahrenswert für Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Unterhaltsverfahren nach Rücknahme des Rechtsmittels. Zum Verfahrenswert für Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Unterhaltsverfahren nach Rücknahme des Rechtsmittels.

Der Verfahrenswert für Beschwerde und Anschlussbeschwerde ist auf den Verfahrenswert der ersten Instanz begrenzt. Soweit dieser aber in erster Instanz fehlerhaft festgesetzt wurde, ist von Amts wegen eine Korrektur vorzunehmen.

Tenor

1.

Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 24.207 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; FamFG § 66 S. 2; FamGKG § 40 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden. Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde entfällt gemäß § 66 S. 2 FamFG die Wirkung der Anschließung durch die Antragstellerin.