Es kann dahinstehen, ob dem Betreuer wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, da auch im Falle der form- und fristgerechten Einlegung des kraft Zulassung im angefochtenen Beschlusses statthaften Rechtsmittels ( § 56g Abs. 5 S. 2 FGG ) dieses nicht zum Erfolg führen kann, weil die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).
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