OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.2002
20 W 340/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 62
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 294/02
AG Nidda, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 227/93

Betreuervergütung, Priester, Prediger, Priesterseminar, Ausbildung, Kernbereich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 20 W 340/02

DRsp Nr. 2003/2849

Betreuervergütung, Priester, Prediger, Priesterseminar, Ausbildung, Kernbereich

»Die mit einer Abschlußprüfung beendete Ausbildung an einem Priester- und Missionsseminar in der Schweiz vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BVormVG

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob dem Betreuer wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, da auch im Falle der form- und fristgerechten Einlegung des kraft Zulassung im angefochtenen Beschlusses statthaften Rechtsmittels ( § 56g Abs. 5 S. 2 FGG ) dieses nicht zum Erfolg führen kann, weil die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).