OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2013
3 WF 1/13
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 929/12

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 1/13

DRsp Nr. 2013/19129

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

Zwar ist grundsätzlich für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen. Endet jedoch das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit einem Vergleich gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist hiervon eine Ausnahme insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts über den angefochtenen Beschluss hinaus kommt nicht in Betracht.