Auf die am 9.0ktober 1981 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichtes - Leverkusen vom 28.September 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen zurückverwiesen.
I.
Die Parteien sind Eheleute. Die Antragstellerin hat beantragt, ihre Ehe zu scheiden.
Gleichzeitig hat sie beantragt,
ihr zur Durchführung des Ehescheidungsverfahrens und der einstweiligen Anordnungen unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Hierzu hat sie vorgetragen, der Antragsgegner beziehe ein Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 2.000 ,--DM netto monatlich, sie selbst habe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 480,60 DM monatlich.
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