BezirksG Potsdam - Beschluß vom 26.11.1993 (9 T 12/93) - DRsp Nr. 1995/2039
BezirksG Potsdam, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 9 T 12/93
DRsp Nr. 1995/2039
1. Zur Prüfung der Frage der Mittellosigkeit gemäß § 1835 Abs. 4BGB können die Kriterien des Prozeßkostenhilferechtes nicht herangezogen werden, da diese Vorschriften ein anderes Regelungsziel haben. 2. Vergleichbare Regelungsziele haben dagegen die Bestimmungen des Sozialhilferechts, so daß diese Maßstäbe herangezogen werden können. 3. Entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 8BSHG steht dem Betroffenen ein Schonbetrag von 8000 DM zu ("besonders schwere Behinderung")