BGH - 01.07.1981 (IVb ZB 659/80) - DRsp Nr. 1994/5012
BGH, vom 01.07.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 659/80
DRsp Nr. 1994/5012
(Bewertung von Versorgungsanwartschaften eines Soldaten auf Zeit1. Der Soldat auf Zeit erwirbt eine alternativ ausgebildete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten ist in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen.2. Die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten ist mit dem Wert seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.)