Der Senat läßt offen, ob in Sorgerechtsangelegenheiten (hier: Verfahren nach § 1671 BGB) stets eine erneute Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz erforderlich ist [vgl. dazu die auf dem vorangegangenen Blatt IV (470) 228 unter e-f zitierten Entscheidungen des BayObLG]. Da das OLG (Erstbeschwerdegericht) im vorl. Fall eine solche Anhörung für angebracht gehalten und ihr Ergebnis in seiner Entscheidung verwertet habe, komme es allein darauf an, ob die Anhörung prozeßordnungsgemäß durchgeführt wurde, d.h. ob sie Ä wie geschehen Ä vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter statt vor dem vollbesetzten Senat des OLG erfolgen durfte. Das sei aus folgenden Gründen zu bejahen:
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