BGH - Urteil vom 01.07.1981
3 StR 151/81
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)138a-b
JR 1982, 116
JZ 1981, 636
LM Nr. 2 zu § 177 StGB 1975
MDR 1981, 857
NJW 1981, 2204
NJW 1981, 2206
NStZ 1981, 390
StV 1981, 544
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 01.07.1981 (3 StR 151/81) - DRsp Nr. 1996/20639

BGH, Urteil vom 01.07.1981 - Aktenzeichen 3 StR 151/81

DRsp Nr. 1996/20639

»1. Das bloße Fahren zu einer abgelegenen Stelle, an der die mitgeführte Frau Hilfe nicht erwarten kann, ist nicht ohne weiteres Gewaltanwendung i.S. des § 177 StGB. 2. Nicht in jeglichem Einschließen oder ähnlicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer Frau in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, liegt bereits Anwendung von Gewalt i.S. dieser Strafvorschrift. 3. Ob in der einen oder der anderen Art eines solchen Vorgehens und ob in der Kombination beider eine tatbestandsmäßige Nötigung mit Gewalt zu sehen ist, hängt davon ab, ob im Einzelfall auf Grund des gesamten Verhaltens eines Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage die in § 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation (körperlich wirksame Zwangseinwirkung) für die Frau eintritt und von ihr als solche empfunden wird.«

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe: