BGH - Urteil vom 09.03.1993 (5 StR 1/93) - DRsp Nr. 1994/3700
BGH, Urteil vom 09.03.1993 - Aktenzeichen 5 StR 1/93
DRsp Nr. 1994/3700
Bei einer durch eine erhebliche geistige und körperliche Behinderung geprägten Persönlichkeitsstruktur des Opfers liegt in dessen Hineinziehen in ein Zimmer und dem Verschließen der Zimmertür eine nicht nur unerhebliche körperliche Kraftentfaltung. Sie stellt sich für das geistig behinderte Opfer nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang dar, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und ihm zu Willen zu sein.