OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.02.2024
20 UFH 1/24
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 41/23

Bindungswirkung einer Verweisung des Verfahrens an ein Amtsgericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 20 UFH 1/24

DRsp Nr. 2024/3792

Bindungswirkung einer Verweisung des Verfahrens an ein Amtsgericht

Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt noch nicht dadurch, dass das Familiengericht diese trotz Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Zuständigkeit des Verweisungsgerichts ohne weitere Sachverhaltsaufklärung beschließt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Bitburg bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrenntlebende Ehegatten. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ging am 31.03.2023 beim Amtsgericht Heidelberg ein und wurde der Antragsgegnerin am 20.06.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, diese habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg. Das Amtsgericht Bitburg sei daher gemäß § 122 Nr. 4 FamFG ausschließlich zuständig. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht Heidelberg auf Antrag des Antragstellers das Verfahren mit Beschluss vom 18.07.2023 an das Amtsgericht Bitburg verwiesen, das das Verfahren mit Beschluss vom 31.07.2023 übernommen hat.