OLG Hamm, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 42/08
AG Essen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 253/06
Darlegungs- und Beweislast i.R.e. Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts bzgl. einer Befristung; Sekundäre Darlegungslast nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen hinsichtlich nicht entstandener ehebedingter Nachteile; Erforderliches substantiiertes Bestreiten und konkrete Darlegungserfordernisse durch einen Unterhaltsberechtigten bei Vorliegen einer Behauptung hinsichtlich nicht entstandener ehebedingter Nachteile; Widerlegung vorgetragener ehebedingter Nachteile durch den Unterhaltspflichtigen
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen XII ZR 175/08
DRsp Nr. 2010/7686
Darlegungs- und Beweislast i.R.e. Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts bzgl. einer Befristung; Sekundäre Darlegungslast nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen hinsichtlich nicht entstandener ehebedingter Nachteile; Erforderliches substantiiertes Bestreiten und konkrete Darlegungserfordernisse durch einen Unterhaltsberechtigten bei Vorliegen einer Behauptung hinsichtlich nicht entstandener ehebedingter Nachteile; Widerlegung vorgetragener ehebedingter Nachteile durch den Unterhaltspflichtigen
a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857).
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