VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2024
12 S 1010/22
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2; UVG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 468/22

Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Relevanz aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland; Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei einem schweren Verfahrensfehler oder der Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 12 S 1010/22

DRsp Nr. 2024/4095

Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Relevanz aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland; Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei einem schweren Verfahrensfehler oder der Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung

1. In Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Frage entscheidungserheblich ist, ob Ehegatten auch dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2 UVG dauernd getrennt leben, wenn allein aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der Gründung einer häuslichen Gemeinschaft in Deutschland entgegenstehen, besteht derzeit eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.