I.
Unter dem Datum des 10.06.1999 hat der Antragsgegner vor dem Kreisjugendamt die Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung hinsichtlich des Kindes Denise Michaela ..., geb. ... bei hälftiger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes anerkannt.
Auf Antrag des Beistands des Kindes auf Anpassung dieser Urkunde ab 01.01.2001 an die veränderte Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg vom 14.03.2001 folgenden Beschluß erlassen:
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