Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Dabei ist es unerheblich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischenzeitlich einvernehmlich erledigt worden sei.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin scheidet von vornherein aus Rechtsgründen aus.
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