OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2013
3 UF 111/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 912/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten nach dem Soldatenversorgungsgesetz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 3 UF 111/12

DRsp Nr. 2013/19285

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 15. Oktober 2012 in Ziffer 4 des Tenors abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung ... zum Zeichen ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 479,52 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2009, bei der Wehrbereichsverwaltung ... übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei dem im angefochtenen Beschluss angeordneten Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtsgebühren zweiter Instanz werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 3.720 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.