AG Ahrensburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 684/09
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindungen; Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne von § 15 Abs. 2 VersAusglG; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren geringfügigen Anrechten
SchlHOLG, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 10 UF 314/11
DRsp Nr. 2012/20002
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindungen; Begriff der angemessenen Versorgung im Sinne von § 15 Abs. 2VersAusglG; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren geringfügigen Anrechten
1. Arbeitsrechtliche Abfindungen, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, unterliegen dem Versorgungsausgleich.2. Eine angemessene Versorgung im Sinne des § 15 Abs. 2VersAusglG setzt voraus, dass die Zielversorgung ein eigenständiges Anrecht vorsieht, die Leistungen der Altersvorsorge dienen und nicht außer Verhältnis zum transferierten Kapitalwert stehen.3. Zertifizierte Basisrentenverträge nach § 5aAltZertG erfüllen im Regelfall die Anforderungen an eine angemessene Versorgung gemäß § 15 Abs. 2VersAusglG.4. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des § 18 Abs. 2VersAusglG nicht aus.Orientierungssätze:Angemessenheit einer Zielversorgung; Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich
Tenor
I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.
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