OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2023
4 UF 9/23
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGB VI § 97a;
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 81/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 4 UF 9/23

DRsp Nr. 2023/10760

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte

1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer diesbezüglichen Wertfestsetzung. 2. Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil. 3. Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird. 4. Ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich offen, so ist der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28.12.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Berleburg vom 20.12.2022 teilweise abgeändert.

Im Tenor zu 2 wird der vierte Absatz geändert und wie folgt gefasst: