I.
Die Beschwerdeführerin hat die Antragstellerin in deren beim Familiengericht S. geführten Ehescheidungsverfahren vertreten. Die am 06. September 1996 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den im Januar 2000 bei Gericht eingereichten Antrag und nach Anhörung der Parteien durch Urteil vom 30. Januar 2001 (AS. 77) geschieden worden. Im gleichen Urteil wurde der Versorgungsausgleich geregelt und die elterliche Sorge für das nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 04. April 2000 geborenen Kindes M. und M. auf die Kindesmutter übertragen.
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