I.
Die Parteien sind türkische Staatsangehörige; sie haben am 08.04.1971 in der Türkei geheiratet und drei erwachsene Söhne. Auf Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt verurteilt. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien über die Frage, ob die Ehefrau dem Scheidungsantrag nach türkischem Recht mit Erfolg widersprechen kann, und über die Höhe des Unterhalts.
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