OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2005
II-1 UF 129/05
Normen:
ZGB Art. 166 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 15.03.2005

Ehescheidung nach türkischem Recht: Widerspruch gegen die Scheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen II-1 UF 129/05

DRsp Nr. 2006/18873

Ehescheidung nach türkischem Recht: Widerspruch gegen die Scheidung

Nach Art. 166 Abs. 1 und 2 ZGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Eheleuten deren Fortsetzung nicht zugemutet werden kann, und der Beklagte nicht wirksam von dem Recht, dem Scheidungsantrag zu widersprechen, Gebrauch macht. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt voraus, dass das Verschulden des Klägers überwiegt, der Widerspruch nicht missbräuchlich ist und an der Aufrechterhaltung der Ehe ein Interesse besteht.

Normenkette:

ZGB Art. 166 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige; sie haben am 08.04.1971 in der Türkei geheiratet und drei erwachsene Söhne. Auf Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt verurteilt. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien über die Frage, ob die Ehefrau dem Scheidungsantrag nach türkischem Recht mit Erfolg widersprechen kann, und über die Höhe des Unterhalts.