OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.07.1999
2 UF 112/99
Normen:
BGB § 1303 Abs. 2; FGG § 50a, 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 819
OLGReport-Karlsruhe 2000 161

Eheschließung; Volljährigkeit; Befreiung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 2 UF 112/99

DRsp Nr. 2000/6680

Eheschließung; Volljährigkeit; Befreiung

»1. Das Familiengericht hat vor einer Entscheidung über die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nicht nur einen Bericht des Jugendamtes einzuholen, sondern auch die Antragstellerin, den Verlobten und die Eltern persönlich anzuhören.2. Die Versagung der Befreiung kann nicht allein darauf gestützt werden, daß beide zukünftigen Ehegatten Sozialhilfe beziehen, wenn die Vollendung des 18. Lebensjahres in Kürze bevorsteht.«

Normenkette:

BGB § 1303 Abs. 2; FGG § 50a, 50b;

Gründe:

I.

Die am 22.9.1981 geborene Antragstellerin, die ebenso wie ihr am 1.10.1979 geborener Verlobter irakische Staatsangehörige ist, lebt mit ihrer Familie in .

Beide Verlobten sind Sozialhilfeempfänger. Die Antragstellerin erwartet im Juli 1999 von ihrem Verlobten ein Kind.

Die Antragstellerin hat ihre Ehemündigkeitserklärung beantragt und vorgetragen, daß sie nach längerer Freundschaft aus Liebe mit ihrem Verlobten die Ehe eingehen wolle. Ihre Eltern haben dem Antrag zugestimmt.

Das Kreisjugendamt Rhein-Neckar-Kreis hat in seinem Bericht vom 12.11.1998 den Antrag befürwortet.