1. Auf die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird das Urteil des Amtsgerichtes Wernigerode vom 25. Juni 2008, Az.: 11 F 687/07 S, hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2 der Entscheidungsformel zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht - Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs laut Ziffer 2 der Entscheidungsformel im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. Juni 2008 (Bl. 30 - 33 d. A.) ist formell zulässig, §§ 621 Abs. 1 Nr. 6,
Sie ist auch wegen der verfahrensfehlerhaften Aussetzung des Versorgungsausgleichs in der Sache begründet und führt insoweit entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung zwecks neuerlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
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