BGH - Urteil vom 27.05.1981
IVb ZR 577/80
Normen:
BGB § 847, § 1374, § 1375, § 1381 ;
Fundstellen:
BGHZ 80, 384
FamRZ 1981, 755
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 33
NJW 1981, 1836
Vorinstanzen:
OLG München, vom 29.05.1979
LG Augsburg,

Einbeziehung von Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 27.05.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 577/80

DRsp Nr. 1994/5022

Einbeziehung von Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich

»Schmerzensgeld ist vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 847, § 1374, § 1375, § 1381 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien ist seit 1976 rechtskräftig geschieden. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Zugewinnausgleich. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.305 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. April 1977 zu zahlen. Es hat dabei - ebenso wie bereits das Familiengericht - auch einen Posten von 7.500 DM in Bundesschatzbriefen, die der Beklagte aus einem ihm während der Ehe nach einem Unfall zugeflossenen Schmerzensgeld in gleicher Höhe erworben hat, in den Zugewinnausgleich einbezogen. Nur dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung seiner Verurteilung auf 555 DM nebst Zinsen erstrebt.

Entscheidungsgründe:

I.