Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet.
Nachdem der jetzt 17 Jahre alte Kläger vom Haushalt der Beklagten, seiner Mutter, in den seines Vaters gewechselt ist, konnte er unmittelbar die vorliegende Klage auf Unterhalt beim Familiengericht erheben. Es war nicht erforderlich, zuvor beim Rechtspfleger des Familiengerichts einen Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin zu stellen, dass in Zukunft der Vater den Betreuungsunterhalt und die Mutter den Barunterhalt zu leisten hat.
Über diese Frage hat der Familienrichter inzidenter im Rahmen der Zahlungsklage zu befinden.
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