Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 16.10.2012 ist dem Kindesvater unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. In dem durch das Amtsgericht -Familiengericht- anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012 erklärten die Kindesmutter und der Kindesvater aufgrund der Hinweise des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht -Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 30.10.2012 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.
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