OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2024
9 UF 176/23
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 43/21

Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 9 UF 176/23

DRsp Nr. 2024/4210

Einlegung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist

Die Zustellung eines wirksamen Beschlusses kann an die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst erfolgen, aber nach § 591 BRAO auch an jeden einzelnen Gesellschafter bzw. Vertreter der Gesellschaft. Ausnahmsweise kann unter Zugrundelegung des Kriteriums Zugangsvereitelung entsprechend § 189 ZPO von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden, auch wenn die Annahme verweigert wird, etwa wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Freienwalde (Oder) vom 16.03.2023 (Az: 60 F 43/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss ist - wie mit Senatsverfügung vom 19.10.2023 angekündigt - nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist bis zum Ablauf der hier gemäß § 63 Abs. 1; Abs. 3 S. 1 FamFG am 11.08.2023 endenden Beschwerdefrist nicht eingelegt worden, sondern erst am 29.08.2023.