Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf §§
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht, vielmehr verfügt sie über Vermögen im Sinne des §
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