Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf vom 24.9.2013 wird der Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das sie für die anfallenden Verfahrenskosten einsetzen muss.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der Umsatzabfrage für November 2013 glaubhaft gemacht, dass sie nur noch eine monatliche Kindergeldzahlung i.H.v. 372 EUR statt bislang 558 EUR erhält und somit unter Berücksichtigung der verringerten Kindergeldzahlungen aktuell lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1 275 EUR bezieht. Nach Abzug sämtlicher im angefochtenen Beschluss aufgeführten Abzugspositionen von insgesamt 1 430,79 EUR ergibt sich bereits kein einsetzbares Einkommen mehr.
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