OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2024
4 UF 169/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1773 Abs. 1; FamFG § 151;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1799/23

Einstweiliges Anordnungsverfahren; Ruhen der elterlichen Sorge; Kongruenz der Verfahrensgegenstände; Entzug der elterlichen Sorge; Verhältnismäßigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 4 UF 169/23

DRsp Nr. 2024/4901

Einstweiliges Anordnungsverfahren; Ruhen der elterlichen Sorge; Kongruenz der Verfahrensgegenstände; Entzug der elterlichen Sorge; Verhältnismäßigkeit

1. Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar. 2. Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindeseltern V. T. und M. T. für das Kind P. T., geboren am 00.00.2013, ruht, soweit sie nicht bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 08.09.2023 den Kindeseltern entzogen wurde.

2. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt D. benannt.

3. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

4. Der Antrag zum Umgangsausschluss wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht Siegen verwiesen.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

6. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1674 Abs. 1;