Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nach einem Brand in der Nacht vom 00. auf den 00.02.2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 01.10.2015 schloss sie über den Versicherungsmakler H unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag (Bl. 154 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I) enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin verheiratet ist und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|