BGH - Urteil vom 11.11.1981
IVb ZR 608/80
Normen:
BGB § 1585b, § 1613 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)280a
DRsp I(167)280a-b
DRsp I(167)280a-d
FamRZ 1982, 145
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 48
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 58
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 31
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 32
MDR 1982, 391
NJW 1982, 328

Eintrittspflicht des Unterhaltsschuldners für außergewöhnlich hohe Einzelausgaben des Unterhaltsberechtigten; Begriff des Sonderbedarfs

BGH, Urteil vom 11.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 608/80

DRsp Nr. 1994/4962

Eintrittspflicht des Unterhaltsschuldners für außergewöhnlich hohe Einzelausgaben des Unterhaltsberechtigten; Begriff des Sonderbedarfs

A. a. Unregelmäßig ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. b. Selbst eine im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hohe Einzelausgabe stellt keinen Sonderbedarf i.S. des Gesetzes dar, wenn sie unter den Verhältnissen der Parteien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar war. Hier ist der Unterhaltsberechtigte ggfs. darauf zu verweisen, daß er sich beizeiten auf die Ausgabe hätte einstellen können. Aufwendungen, mit denen zu rechnen ist, gehören grundsätzlich zum laufenden Unterhalt. Dieser ist so zu bemessen, daß sämtliche voraussehbaren Ausgaben abgedeckt werden und bei größeren voraussehbaren Ausgaben genügend Spielraum für eine vernünftige Planung verbleibt.