I.
Mit am 14.12.2000 beim Familiengericht eingegangener Antragsschrift hat das Sozial- und Jugendamt der Stadt K. als Beistand für den am 22.05.1987 geborenen Antragsteller beantragt, die Urkunde des Stadtjugendamtes K. vom 01.03.1999 - Az.: 93/99 - dahin abzuändern, dass der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100 % des derzeit gültigen Regelbetrags = 510,00 DM,
abzüglich anrechenbarem Kindergeldanteil nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB = 0,00 DM,
Somit neuer Zahlbetrag ab 01.01.2001 = 510,00 DM.
In der genannten Urkunde hatte sich der Antragsgegner verpflichtet an den Antragsteller wie folgt Unterhalt zu zahlen:
vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 monatlich 299,00 DM
vom 01.05.1999 bis 30.06.1999 monatlich 377,00 DM
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