Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen; klarstellend wird der Beschluss vom 11. Januar 2022 wie folgt neu gefasst:
Dem Beschwerdeführer wird die Vertretungsmacht für das Kind J... M... K..., geboren am ... 2008, im Erbscheinsverfahren nach der verstorbenen Kindesmutter P... E... K... entzogen.
Soweit dem Beschwerdeführer die Vertretungsmacht entzogen ist, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt H... E..., ...straße 41, ... F..., in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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