OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.02.2024
18 UF 82/23
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 2; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 240/2024
ZAP 2024, 355
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 166/21

Entziehung des Anspruchs auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund; Ausübung des Kapitalwahlrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 18 UF 82/23

DRsp Nr. 2024/3310

Entziehung des Anspruchs auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund; Ausübung des Kapitalwahlrechts

1. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. 2. Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird in den Gründen auf Seite 8 in Zeilen vier und fünf des zweiten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss: "mit den Versicherungsnummern ...578 und ...865".