Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bereits deshalb nicht zu, weil nicht geprüft werden kann, ob sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.
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