OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.03.2024
20 UF 64/22
Normen:
BGB 1684; FamGKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 82/20

Erinnerungskontakte; Umgangsausschluss; Elternvereinbarung; Verfahrenswert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2024 - Aktenzeichen 20 UF 64/22

DRsp Nr. 2024/5467

Erinnerungskontakte; Umgangsausschluss; Elternvereinbarung; Verfahrenswert

1. Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren "Erinnerungskontakten" aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken. 2. Ein außergewöhnlich hohes Konfliktpotential und die Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder können auch bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eine den Regelwert übersteigende Festsetzung des Verfahrenswertes rechtfertigen (hier: 6.000.- statt 4.000. - €).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter werden Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az.: 6 F 82/20) vom 05.04.2022 aufgehoben und der Umgang des Vater mit seinen Kindern H., geboren am ..., und H., geboren am ..., soweit er über die von den Beteiligten im Termin vom 15.03.2024 vereinbarten Erinnerungskontakte hinausgeht, bis 31.03.2026 ausgeschlossen.