I.
Die beiden Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2, entstammen der 1973 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 3 und 5. Diese wurde am 29.9.1983 geschieden und die Personensorge der Beteiligten zu 3 übertragen, die am 29.3.1984 den Beteiligten zu 4 geheiratet hat. Der am 30.10.1984 gestellte Antrag dieses Beteiligten, die Adoption der beiden Kinder durch ihn auszusprechen, ist erfolglos geblieben, weil der Beteiligte zu 5 als Vater die Einwilligung verweigert und das Vormundschaftsgericht sie nicht ersetzt hat.
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