OLG Celle - Beschluss vom 20.12.2005
21 WF 217/05
Normen:
HausratsVO § 5 ;
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Rübenberg - Beschluss vom 22.11.2005 - 36 F 157/05,

Familienrecht: Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterrechte

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 21 WF 217/05

DRsp Nr. 2007/8242

Familienrecht: Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterrechte

Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 HausratVO hat das Familiengericht das Sicherungsinteresse des Vermieters von Amts wegen zu berücksichtigen, wobei der gerichtliche Eingriff in das bestehende Mietverhältnis die geleistete Kaution regelmäßig unberührt lässt.

Normenkette:

HausratsVO § 5 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin auch Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Herausgabe der im Rahmen des Mietverhältnisses als Mietsicherheit gestellten Bürgschaft begehrt, ist aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.