OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2007
10 WF 116/07
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1671 ; FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 640b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2095
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 85/07 - 13.03.2007,

Fehlende Befugnis des Jugendamtes zur Vaterschaftsanfechtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 116/07

DRsp Nr. 2007/16071

Fehlende Befugnis des Jugendamtes zur Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaftsanfechtung gehört nicht zum Aufgabenkreis des Jugendamts. Dementsprechend fehlt dem Jugendamt die Befugnis, zum Zweck der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage durch das Kind den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zu stellen und im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Pflegerbestellung einzulegen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1 ; BGB § 1671 ; FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 640b ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.3.2007 den Antrag des Jugendamts auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind L. und seine Bestellung als Ergänzungspfleger mit dem Ziel, im Namen des Kindes eine Klage auf Anfechtung der gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft zu erheben, zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung des Jugendamts ist als Beschwerde zu behandeln (vgl. hierzu KG, Rpfleger 1981, 400). Sie ist unzulässig, da für das Jugendamt die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht nicht besteht.

1.