OLG Bamberg - Beschluss vom 18.01.2024
2 WF 177/23
Normen:
VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Vorb. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
RVG prof 2024, 60
DStR 2024, 839
MDR 2024, 529
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 71/23

Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 2 WF 177/23

DRsp Nr. 2024/2656

Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss

Einseitige (telefonische) Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV- RVG dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 25.09.2023, Az. 3 F 73/21, aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 28.08.2023, nach dem die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss vom 18.04.2023 zu erstattenden Kosten auf 1.442,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.04.2023 festgesetzt werden.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Vorb. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung einer Terminsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss.