OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.2024
5 WF 166/23
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 424
FuR 2024, 207
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 30.10.2023

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den leiblichen Vater in einem Umgangsverfahren im Falle weiterer Einnahme von Drogen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 WF 166/23

DRsp Nr. 2024/3111

Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den leiblichen Vater in einem Umgangsverfahren im Falle weiterer Einnahme von Drogen

Eltern, die Inhaber des Umgangsbestimmungsrechts sind, können Regelungen in gerichtlich gebilligten Vereinbarungen auch einvernehmlich abändern; damit entfällt insoweit deren Vollstreckbarkeit.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 30.10.2023 teilweise abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Gegen Luis Imgraben wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 350 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.