OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2024
1 UF 75/22
Normen:
BGB § 1600d Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 9180/20

Feststellung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 1 UF 75/22

DRsp Nr. 2024/4216

Feststellung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind

Einem zum Berufungsergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalt für seine Vergütung hat ein Wahlrecht zwischen einem Anspruch gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S.1, § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand zu bemessen ist nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, § 1909 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, Abs. 1 VBVG.

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 18.3.2022 (Geschäftsnummer 460 F 9180/20 AB) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000,- €.

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Feststellung der Vaterschaft für die Antragstellerin, das minderjährige Kind X, geboren am XX.XX.2020.

Die Antragstellerin behauptet, der weitere Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer habe ihrer Mutter, der weiteren Beteiligten zu 2., innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt.