AG Warendorf, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 750/06
Formelle Beschwer keine Zulässigkeitsvoraussetzung beim Rechtsmittel im Kindschaftsprozess - Zu den materiellen Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung
OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2007 - Aktenzeichen 9 UF 36/07
DRsp Nr. 2008/19532
Formelle Beschwer keine Zulässigkeitsvoraussetzung beim Rechtsmittel im Kindschaftsprozess - Zu den materiellen Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung
1. Eine formelle Beschwer ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung im Kindschaftsprozess nicht erforderlich. Es kann nichts anderes verlangt werden als für die Wiederaufnahme im Kindschaftsprozess durch die obsiegende Partei.2. Sind sich die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht einig, ob die Vaterschaftsanfechtung betrieben werden soll, muss das Familiengericht darüber entscheiden, dem einen Elternteil die Entscheidungsbefugnis allein zu übertragen .3. Die Bestellung eins Pflegers für die Vertretung in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess ist keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts hinsichtlich des "ob" der Anfechtung.