OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2019
3 WF 92/19
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 406 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 5; ZPO § 411 Abs. 4; FamFG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 230/18

Frist für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Inhalts des schriftlichen GutachtensBesorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen nicht vom Gutachtenauftrag gedeckter Maßnahmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 3 WF 92/19

DRsp Nr. 2020/7223

Frist für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Inhalts des schriftlichen Gutachtens Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen nicht vom Gutachtenauftrag gedeckter Maßnahmen

1. Ergibt sich für die Partei bzw. den Verfahrensbeteiligten der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei/der Verfahrensbeteiligte zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.