Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 11.03.2015 (AZ: 20 F 6/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.
I.
In der diesem Vergütungsverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die aus der nicht ehelichen Beziehung mit dem Kindesvater hervorgegangenen gemeinsamen Kinder L und K beantragt. Der Kindesvater hat die Gewährung eines Umgangsrechts mit den Kindern begehrt.
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